Insolvenzberatung
Mit Wirkung vom 01.01.1999 trat in Deutschland eine neue Insolvenzordnung in Kraft. Nach der alten, bis 1998 bestehenden Insolvenzverordnung, konnten nur juristische Personen einen Antrag auf ein gerichtliches Entschuldungsverfahren stellen. Privatpersonen hatten bis dahin keine Möglichkeit einer Entschuldung.
Nach dem neuen Gesetz ist es Privatpersonen möglich, einen Antrag auf ein gerichtliches Entschuldungsverfahren zu stellen. Dazu muß der Antragsteller zunächst, meist mit Hilfe einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern anstreben. Eine Insolvenzberatung wird durch Rechtsanwaltskanzleien und anerkannte Insolvenzberatungsstellen durchgeführt.
Nicht selten bieten aber auch unseriöse Firmen, meist durch Werbung im Kleinanzeigenteil diverser lokaler Zeitungen, ihre Dienste als Insolvenzberatung an. Hier erwartet den Schuldner jedoch keine ordnungsgemäße Beratung. In den meisten Fällen werden hohe Vorkosten verlangt, zu einer richtigen Insolvenzberatung kommt es nicht.

Auskunft zur Insolvenzberatung
Ein Antrag auf kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt ist bei entsprechend niedrigen Einkommensverhältnissen möglich. Allerdings muß der Antrag auf eine kostenlose Rechtsberatung beim dafür zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Vor der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens muß dem Schuldner entweder durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder eine anerkannte Insolvenzberatungstelle bescheinigt werden, daß ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden hat und dieser gescheitert ist.
Auskunft zu anerkannten Insolvenzberatungsstellen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht.
Insolvenzberatung und Auskunft
