Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist untrennbar mit dem gerichtlichen Mahnverfahren verbunden. Durch das Mahnverfahren wird die Vollstreckung einer Geldforderung ohne eine Klageerhebung ermöglicht. Es stellt demzufolge eine schnelle und kostengünstige Alternative zum herkömmlichen Zivilprozess dar.

Ziel des Mahnverfahrens ist es, den Schuldner zur Zahlung der offenen Forderung zu bewegen. Das Mahnverfahren muß auf Antrag des Gläubigers beim dafür zuständigen Mahngericht (Amtsgericht) eingeleitet werden. Die Antragstellung erfolgt nicht formlos, durch den Gläubiger muß der Erlaß eines Mahnbescheides auf einem dafür vorgesehen Formblatt erfolgen. Dieses Formblatt muß folgende Angaben enthalten:

- Datum des Antrags sowie Angaben zum Antragsteller (Gläubiger)
- Angaben zum Antragsgegner (Schuldner)
- genaue Bezeichnung des Anspruchs
- evtl. Verzinsung der Hauptforderung sowie eventuelle Nebenforderungen
- Anschrift des zuständigen Mahngerichts und Unterschrift

Mahnbescheid

Infos zum Mahnbescheid

Die benötigten Formulare zur Antragstellung auf Erlaß eines Mahn-bescheides sind in Schreibwarenläden erhältlich. Nach Abgabe des Antrags beim zuständigen Gericht erfolgt eine Prüfung, ob die Geltendmachung der ausstehenden Forderung im Mahngericht statthaft ist.

Die Prüfung

Nach einer formellen Prüfung wird das Gericht den Mahnbescheid erlassen. Die Kosten des Mahnbescheides müssen vom Gläubiger an das Gericht gezahlt werden. Bleibt der Mahnbescheid sowie ein später erlassener Vollstreckungsbescheid erfolglos, hat der Gläubiger kaum noch eine Möglichkeit, die ihm entstandenen Kosten wieder zu erlangen.

Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheides sollte der Schuldner dem Gericht mitteilen, ob und in welcher Höhe dem Mahnbescheid widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner veranlaßt.

Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid