Mietschulden

Bei Mietschulden kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter

- bei mindestens 2 aufeinander folgenden Mietzahlungen mit mehr als nur einer Monatsmiete in Rückstand geraten ist
- der Gesamtrückstand bei der Mietzahlung 2 oder mehr Monatsmieten beträgt
- der Mieter über einen längeren Zeitraum statt der kompletten Miete nur Teilbeträge gezahlt hat

Mietschulden, also die Kaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlung, können in der heutigen Zeit schnell zur Zwangsräumung der Wohnung und damit zur Obdachlosigkeit führen. Bei erstmalig auftretenden Mietschulden tritt in der Regel das zuständige Sozialamt für die Zahlung der ausstehenden Monatsmieten ein. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür jedoch nicht.

Bei nochmalig auflaufenden Mietschulden werden diese nicht noch einmal durch das Sozialamt übernommen. In diesem Fall sollte unbedingt das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um eine Räumungsklage zu vermeiden.

Mietschulden

Räumungsklage und Zwangsräumung

Reicht der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Räumungsklage ein, hat der säumige Mieter immerhin noch 2 Monate Zeit, die ausstehenden sowie die laufenden Mieten zu begleichen.

Erfolgt kein fristgerechter Mietschuldenausgleich, wird dem Mieter im so genannten Räumungsurteil ein Termin für die Räumung der Wohnung mitgeteilt. Wird dieser Termin durch den Mietschuldner nicht eingehalten, erfolgt durch den Vermieter die Beantragung einer Zwangsräumung beim Gerichtsvollzieher.

Die Zwangsräumung der Wohnung wird konsequent, auch unter Anwendung staatlicher Gewalt durchgeführt.

In jedem Fall sollte schon beim Auftreten erster Zahlungsschwierigkeiten schriftlich oder mündlich mit dem Vermieter in Verbindung getreten werden. Ein klärendes Gespräch kann beiden Seiten sehr viel Ärger ersparen.

Mietschulden und Räumungsklage