Pfändung

Von einer Pfändung spricht man, wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine staatliche Beschlagnahme von Gegenständen oder einer Forderung stattfindet. Bevor es jedoch zu einer Pfändung kommt, müssen alle Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung erfüllt sein:

1. Ein Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel muß vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden.

2. Ein Pfändungsauftrag muß gestellt worden sein.

Vollstreckt werden kann sowohl durch eine Forderungspfändung, z.B. eine Konto- oder Lohnpfändung, als auch durch eine Sachpfändung.

Pfändung

Pfändungsfreigrenze und Pfändungsreihenfolge

Durch das Pfändungspfandrecht wird nach jeder Pfändung die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes genehmigt. Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger so lange bedient, bis seine Forderung komplett erfüllt wurde. Erst dann wird, wenn noch ein Restbetrag verbleibt, die Pfändung des zweiten und weiterer Gläubiger bedient.

Nach der so genannten Pfändungstabelle wird ein Betrag festgelegt, welcher für den Lebensunterhalt des Schuldners übrig bleiben muß, dieser Betrag wird als Pfändungsfreigrenze bezeichnet. Auf Antrag des Schuldners kann durch das Vollstreckungsgericht die Pfändungs-freigrenze angehoben werden, wenn er nachweisen kann, daß er besondere berufliche oder persönliche Ausgaben hat.

Pfändungsreihenfolge – Der Gläubiger, der als erster die Pfändung beim Arbeitgeber (Drittschuldner) einreicht, bekommt den gesamten pfändbaren Betrag so lange zugesprochen, bis seine Forderung komplett ausgeglichen ist.

Eine abweichende Regelung gibt es bei Lohnabtretungen, hier ent-scheidet das Ausstellungsdatum auf der Abtretungserklärung.
In der Praxis kommt es häufig vor, daß eine ältere Abtretung Vorrang vor allen bereits eingegangenen oder noch eingehenden Pfändungen erhält.

Pfändung und Vollstreckungstitel