Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung können nach dem Gesetz nur redliche Schuldner erlangen. Wer beispielsweise wegen Bankrotts oder Gläubigerbenachteiligung strafrechtlich verurteilt worden ist, wird vom Gesetz nicht als redlich angesehen. Unredlich ist nach dem Gesetz auch, wer während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat oder in den vorzulegenden Verzeichnissen seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Ob solche Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegen, entscheidet dann das Gericht. Liegen demnach keine Versagungsgründe vor, kündigt das Gericht – mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens – die Restschuldbefreiung an. Mit dieser Ankündigung ist die Restschuldbefreiung jedoch noch nicht erteilt. Der Schuldner muß sich nun für den Zeitraum von 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestimmten Pflichten unterwerfen. Diese dienen dazu, den Gläubigern wenigstens einen Teil ihrer Forderung zu bezahlen.

Restschuldbefreiung

Der Weg zur Restschuldbefreiung

Meist geschieht dies dadurch, daß der pfändbare Teil des Einkommens eines Schuldners an die Gläubiger verteilt wird. In dieser so genann-ten Wohlverhaltensperiode sind die Pflichten des Schuldners gesetzlich geregelt.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode wird in diesem Fall abgebrochen, es gilt jetzt eine 10-jährige Sperrfrist für ein neues Restschuldbefreiungsverfahren.

Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger nicht zulässig.

Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn betreffenden Pflichten erfüllt hat. Damit werden ihm die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen.

Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern bleiben vom Schuldenerlaß jedoch ausgeschlossen.

Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode