Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung stellt in Deutschland ein Vollstreckungsmittel dar. Dem Gläubiger ist es möglich, die Immobilien oder Grundstücke eines Schuldners verwerten zu lassen. Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist, daß ein oder mehrere Gläubiger eine titulierte Forderung gegen den Schuldner geltend machen können.
Der Antrag auf Zwangsversteigerung kann beim zuständigen Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht gestellt werden. In einem Beschluß des Gerichtes wird dann die Zwangsversteigerung angeordnet. Gleichzeitig wird ein Eintrag in das Grundbuch über die Anordnung der Zwangsvollstreckung in Abteilung II vorgenommen. Dieser Eintrag entspricht in seinen Auswirkungen etwa einer Beschlagnahme. Der Schuldner hat jetzt nicht mehr die Möglichkeit, die Immobilien oder Grundstücke von sich aus zu verkaufen. Für ihn entsteht dadurch ein erheblicher Nachteil. Eventuelle private Kaufinteressenten werden definitiv von einem Kauf absehen, wenn ihnen der Eintrag der Zwangsvollstreckung im Grundbuch ersichtlich wird. Grund dafür ist die Tatsache, daß Objekte, welche zwangsversteigert werden, immer günstiger zu erwerben sind als Immobilien, welche von Privat verkauft werden.

Termin zur Zwangsversteigerung
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist sowohl durch den Gläubiger als auch durch den Schuldner eine sofortige Beschwerde beim zustän-digen Landgericht möglich.
Durch den Schuldner kann die Einstellung der sofortigen Zwangs-vollstreckung beantragt werden. Aussicht auf Erfolg besteht jedoch nur, wenn er in der Lage ist nachzuweisen, daß er die offenen Forderungen der Gläubiger innerhalb von 6 Monaten begleichen kann. Ist er dazu nicht in der Lage, wird die Beschwerde verworfen. Die Immobilien oder Grundstücke des Schuldners werden öffentlich versteigert, nachdem durch das zuständige Gericht der Verkehrswert der Immobilien festgestellt wurde.
Ein Termin zur öffentlichen Versteigerung der Immobilien und der Grundstücke wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt und in den meisten Fällen in der örtlichen Presse oder als Aushang im Gericht bekannt gegeben.
Im Regelfall vergehen zwischen der Anordnung der Zwangsversteigerung und der Festlegung des Zwangsversteigerungs-termines 9 bis 12 Monate. Während des Termins erteilt das Gericht durch Beschluß dem Meistbietenden den Zuschlag, wodurch dieser neuer Eigentümer der Immobilie oder des Grundstückes wird. Im anschließenden Verteilungstermin wird ein Verteilungsplan erstellt, dieser regelt die Verteilung des Erlöses zwischen mehreren Gläubigern.
Zwangsversteigerung und Schuldner
