Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren, bei dem der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Die berechtigten Ansprüche des Gläubigers werden somit durch “Zwang” vom Schuldner einge-fordert. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist die Vorlage eines so genannten vollstreckbaren Titels. Vollstreckungstitel sind insbesondere vollstreckbare Urteile und Vollstreckungsbescheide.

Eine Zwangsvollstreckung macht nur Sinn, wenn die Ansprüche des Gläubigers durch den Schuldner nicht freiwillig beglichen werden. Die Zwangsvollstreckung geht dann folgendermaßen vor sich: Der Gerichtsvollzieher teilt dem Schuldner den Termin der Zwangsvollstreckung schriftlich mit und sucht ihn dann mit den notwendigen Dokumenten, z.B. dem Vollstreckungstitel, auf. Bei diesem Termin klärt er als erstes, ob der Schuldner die ausstehenden Verbindlichkeiten durch Zahlung von Bargeld begleichen kann oder etwa durch Vorlage von Quittungen und Zahlungsbelegen bereits beglichen hat.

Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung und Eidesstattliche Versicherung

Ist dies nicht der Fall, der Schuldner jedoch im Besitz wertvoller Gegenstände wie Schmuck oder Haushaltselektronik, wird auf diese ein so genanntes Pfandsiegel aufgeklebt. Später werden die gepfändeten Sachen versteigert, der daraus erzielte Erlös wird zur Deckung der Kosten und zur Befriedigung des Gläubigers verwendet.

Besitzt der Schuldner keine pfändbaren Gegenstände, erhält er dazu vom Gerichtsvollzieher eine entsprechende Bescheinigung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners die notwendigsten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke sowie Dinge, welche der Schuldner zur Berufsausübung benötigt, nicht gepfändet werden dürfen.

Nach einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger auf Abgabe einer eidestattlichen Versicherung durch den Schuldner drängen. Liegt bereits ein entsprechender Antrag vor, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar nach der fruchtlosen Pfändung erfolgen.

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Zwangsvollstreckung und Schuldner